Allgemeine Verkaufsbedingungen

SERVICE – ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEUTSCHLAND

Valid up 01.2019 for ATM Deutschland Maschinen & Werkzeuge Vertriebs GmbH

Allgemeine Verkaufsbedingungen - ATM

1.      Geltungsbereich

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die von ATM erbrachten Leistungen, z.B. Montagen, Reparaturen, Ersatzteillieferungen, Schulungen, Prozessberatung durch den Servicebereich.

Die vorliegenden Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 I Satz 1 BGB. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden erkennt ATM nicht an, es sei denn, ATM hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Auch wenn ATM in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistungen vorbehaltlos ausführt, liegt darin kein Einverständnis – auch in diesem Fall gelten die vorliegenden Bedingungen. Im Einzelfall getroffene, individuelle schriftliche Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Bedingungen.

2.      Leistungen

I. ATM erbringt die vereinbarte Leistung nach dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses anerkannten Stand der Technik. Das Verwendungsrisiko liegt beim Kunden.

II. ATM schuldet einen Vertragserfolg nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Wenn ATM Schweißreparaturarbeiten durchführt, übernimmt ATM keine Garantie für das Grundmaterial.

III. Sofern Lieferungen vereinbart sind, sind Teillieferungen zulässig.

3.      Leistungsberechnung

       I.         Grundsätzliche Leistungsberechnung

Die Vergütung richtet sich nach den geleisteten Arbeitsstunden und den angefallenen Materialkosten, sofern nicht eine Pauschale wie z.B. B. für Schulungen oder Prozessberatungen vereinbart wird. Die Beträge verstehen sich in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, die, soweit gesetzlich vorgesehen, zusätzlich zu entrichten ist.                

      II.         Preise für Lieferung

Mangels besonderer Vereinbarung verstehen sich die Preise für Lieferungen (z.B. Ersatzteile, verwendete Materialien) frei Frachtführer (FCA Incoterms 2020) einschließlich Verladung im Werk.

     III.         Leistungsberechnung nach Zeit

a.    Berechnungsart der Leistung

Die Leistung wird nach Zeit berechnet.

b.    Montagevorbereitung / Rüstzeit

Zur Vorbereitung der Leistungen können bis zu 3 Stunden als Arbeitszeit berechnet werden.

c.     Reisekosten

ATM kann das Verkehrsmittel für die jeweiligen Einsatzfälle frei wählen und berechnen.

Flugreisen werden entsprechend Kostennachweis fakturiert.

     IV.         Spezialisten

Der Einsatz von externen Spezialisten erfolgt nur nach vorheriger Absprache.

      V.         Leistungszeiterfassung

Der Kunde muss die Arbeitszeiten des ATM personals bei Einreichung der Arbeitszeitformulare bestätigen. Wird eine solche Bestätigung ohne Angabe von Gründen nicht erteilt, gilt der Stundenzettel 2 Werktage nach Übergabe als abgenommen, sofern der Kunde dem Stundenzettel nicht schriftlich widerspricht.

4.       Mitwirkung des Bestellers bei Serviceleistungen am Standort des Bestellers

       I.         Der Kunde hat das ATM-Personal bei der Durchführung der Montage auf eigene Kosten zu unterstützen. Der Kunde hat die erforderlichen besonderen Maßnahmen zum Schutz von Personen und Sachen am Montageort zu treffen und den Montageleiter oder den Servicetechniker vor Ort über alle einschlägigen Sicherheitsvorschriften zu informieren, soweit diese für das Personal des Automaten von Bedeutung sind.

      II.         Sind Reparatur Leistungsarbeiten Gegenstand und wurde der Reparaturgegenstand nicht von ATM geliefert, so hat der Besteller auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen; sofern ATM kein Verschulden trifft, stellt der Besteller ATM von evtl. Ansprüche Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.

5.      Technische Hilfeleistung des Bestellers bei Serviceleistungen am Standort des Bestellers

       I.         Der Kunde ist im Bedarfsfall auf eigene Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere bei:

a.     Bereitstellung einer Verbindungsperson für die erforderliche

Zeit.

b.    Bereitstellung der erforderlichen Krankapazität inkl. Bedienpersonal, für dessen Leistungen der Besteller die Verantwortung trägt.

c.     Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeugen (Hebe-/Flurförderzeuge, Kompressoren), sowie der Bedarfsgegenstände und -stoffe (z. B. Unterlagen, Reinigungs- und Dichtungsmaterial, Schmiermittel, Feuerlöschgeräte, etc.) einschließlich Entsorgung von Problemstoffen, z. B. Altöl, Altfette, etc.

d.    Bereitstellung von elektrischer Energie, Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.

e.     Bereitstellung geeigneter Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des ATM-Personals.

f.     Ungehinderter Transport der Montageteile bis zum und am Montageplatz, Schutz der Montagestelle und – materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Montagestelle.

g.     Bereitstellung geeigneter Umkleideräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit mit Warm und Kaltwasser, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das ATMPersonal.

h.    Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Justierung des zu montierenden / reparierenden Gegenstandes und zur Durchführung der vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

      II.         Der Besteller muss sicherstellen, dass die Leistungen unverzüglich nach Ankunft des ATM-Personals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme / Erledigung der Leistungen durchgeführt werden können.

     III.         Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht fristgerecht nach, so ist ATM nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche von ATM unberührt.

6.      Nicht durchführbare Reparatur

       I.         Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Besteller in Rechnung gestellt, wenn die

Reparatur aus von ATM nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil der beanstandete Fehler bei der geplanten Leistungsdurchführung nicht aufgetreten ist, Ersatzteile nicht zu beschaffen sind, der Besteller den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat oder der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.

      II.         Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.

     III.         Bei nicht durchführbarer Reparatur haftet ATM, vorbehaltlich der Regelung unter vorgenannten Ziffer1. weder für Schäden am Reparaturgegenstand, noch für Verletzung vertraglicher Nebenpflichten oder für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Besteller beruft.

7.      Leistungszeit, Gefahrtragung

  1. Die Leistungszeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch ATM setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit ATM die Verzögerung zu vertreten hat.
  1. Die Einhaltung einer Liefer- und Leistungszeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  1. Hat der Besteller eine Verzögerung zu vertreten, so hat er die zusätzlich entstehenden Kosten für Wartezeiten und zusätzlich erforderliche Reisezeiten des ATM-Personals zu tragen.
  1. Setzt der Besteller ATM – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen von ATM in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche aus Liefer- und Leistungsverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt X. dieser Bedingungen.
  1. Das Risiko der zufälligen Verschlechterung oder des Untergangs geht mit Lieferung auf den Besteller über. Verzögert sich die Lieferung oder die Abnahme aus Gründen, die nicht von ATM zu vertreten sind, so geht das Risiko auf den Besteller über und zeitgleich beginnt die Gewährleistung zu dem Zeitpunkt der schriftlichen Anzeige der Lieferbereitschaft bzw. der Anzeige der Bereitstellung/Fertigstellung bzw. Abnahmebereitschaft der Leistungen.

8.       Abnahme von Werkleistungen

  1. Der Besteller ist zur Abnahme von Werkleistungen verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und die Leistungen ohne wesentliche Mängel erbracht sind. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Besteller und ATM zu unterschreiben ist.
  1. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von ATM, so gilt die Abnahme mit Anzeige der Abnahmebereitschaft als erfolgt. Mit der Abnahme entfällt die Haftung von ATM für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

9.      Sach- und Rechtsmängel

       I.         ATM haftet für Mängel der Lieferungen / Leistungen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers unbeschadet Abschnitts X. in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat.

ATM steht ein zweimaliges Nachbesserungsrecht zu.

      II.         Bei etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung von ATM vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten entfällt die Haftung von ATM für die daraus entstehenden Folgen. Entsprechendes gilt für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von ATM zu verantworten sind.

     III.         Der Besteller hat ATM einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. ATM verpflichtet sich, schriftlich angezeigte Mängel nach seiner Wahl innerhalb angemessener Frist nachzubessern. Etwaige Beistellkosten trägt der Besteller.

     IV.         Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn

a.     der Besteller ohne Grund die Durchführung der Nachbesserungsarbeiten verweigert,

b.    der Besteller den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigt, ohne ATM vorher die Möglichkeit zur Nachbesserung zu gewähren, oder

c.     der Mangel auf die Leistungsbeschreibung, auf eine Anweisung des Bestellers oder auf von diesem gestellte Arbeitsmittel oder

Vorleistungen anderer Unternehmen zurück zu führen ist.

v.      Lässt ATM – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Leistung trotz der Minderung für den Besteller nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

w.     Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht fristgerecht nach, so ist ATM nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche von ATM unberührt.

10.    Haftung von ATM, Haftungsausschluss

       I.         Für Schäden, die nicht am Liefer-oder Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, haftet ATM – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

abei Vorsatz,

b.      bei grober Fahrlässigkeit ihrer Inhaber / Organe oder leitender Angestellter,

c.       bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

d.      bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat, im Rahmen einer Garantiezusage,

e.      soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

      II.         Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet ATM auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden sofern nicht Leben, Körper oder Gesundheit verletzt worden sind. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten,  deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

       III.       Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

11.    Verjährung

  1. Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten nach Abnahme. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt X. 1. und 2. gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt ATM Leistung an einem Bauwerk und verursacht ATM dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.
  1. Im Falle einer Nachbesserung beginnt die Verjährung erneut, endet jedoch spätestens 18 Monate nach Beginn der Verjährung gem. vorgenannter Ziffer. 1.

12.     Geistiges Eigentum, gewerbliche Schutzrechte, Softwarenutzung

  1. Alle gewerblichen Schutzrechte verbleiben im Eigentum von ATM. ATM erteilt dem Besteller, auch bezogen auf Muster, Kostenvoranschläge, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art, nur insoweit ein zeitlich unbefristetes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an etwaigen gewerblichen Schutzrechten, soweit dies zur Nutzung der Liefergegenstände / Leistungen notwendig ist.
  1. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schulungsunterlagen etc. bleiben im ausschließlichen Eigentum von ATM. Sie werden nur zu dem vereinbarten Zweck anvertraut und dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden. Kopien oder sonstige Vervielfältigungen dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck angefertigt werden. Weder Originale noch Vervielfältigungen dürfen Dritten ausgehändigt oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.
  1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyrightvermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von ATM zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei ATM bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

13.     Eigentumsvorbehalt / Pfandrecht

  1. ATM behält sich das Eigentum an Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen –auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen – aus dem Liefervertrag vor.
  1. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern,  verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er ATM unverzüglich davon zu unterrichten.
  1. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ATM zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

     IV.         Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann ATM den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt ATM, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

  1. ATM steht wegen seiner Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Bestellers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

14.     Höhere Gewalt

Jede Vertragspartei ist von ihrer Leistungspflicht insoweit befreit, wenn und soweit sie eine vertragliche Verpflichtung aus Gründen höherer Gewalt nicht erfüllen kann. Als höhere Gewalt gilt jedes mit dem Betrieb der Vertragspartei nicht zusammenhängendes, mit unabwendbarer Kraft von außen einwirkendes Ereignis wie z. B. Kriege, Bürgerkriege, (handelsrechtliche) Embargos, Import- oder Exportverbote, politische Unruhen, Pandemien, Naturkatastrophen und –ereignisse, auch insofern als sie die vorgesehenen Transportwege betreffen und unvorhersehbare und unvermeidliche behördliche Anordnungen, Streiks und Aussperrungen. Als höhere Gewalt gelten auch Unterbrechungen der Rohstoff- und Energiezufuhr. Diejenige Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, hat dies der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dauert das Ereignis der höheren Gewalt länger als 90 aufeinander folgende Kalendertage an, so ist jede Vertragspartei berechtigt, den Vertrag bezogen auf den noch nicht erfüllten Vertragsteil zu kündigen.

15.    Ausfuhrkontrolle, sofern Lieferung außerhalb Europas erfolgt

Angebote und Auftragsbestätigungen von ATM gelten vorbehaltlich einer Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sowie aller zusätzlich erforderlichen behördlichen Genehmigungen.

16.     Sonstiges

  1. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  1. Das Recht des Bestellers, mit Gegenansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  1. Der Besteller darf Ansprüche gegen ATM nur mit Zustimmung von ATM abtreten.
  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen  oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die ATM mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.

17.    Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das für den Sitz für ATM zuständige Gericht, wobei es ATM vorbehalten bleibt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

ATM Deutschland GmbH, 66440 Blieskastel, im April 2020, Impressum

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